Allgemeine Geschäftsbedingungen der Millivolt GmbH
§
1 Geltungsbereich
1.
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für
die zwischen der Millivolt GmbH (nachfolgend Millivolt genannt)
und ihren Kunden abgeschlossenen Verträge über den Verkauf, die
Herstellung und die Lieferung von Waren und sonstigen Leistungen. Für
Kaufverträge und Verträge über die Herstellung oder Erzeugung
vertretbarer Sachen gelten ergänzend zu den Regelungen des
Allgemeinen Teils unter A. die besonderen Regelungen nach Ziffer B
dieser AGB. Unter vertretbaren Sachen sind bewegliche Sachen zu
verstehen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu
werden pflegen (§ 91 BGB). Für Werkverträge gelten ergänzend zu
den Regelungen des Allgemeinen Teils unter A. die besonderen
Regelungen nach Ziffer C dieser AGB.
2. Diese AGB gelten nur
gegenüber gewerblichen Abnehmern i.S.d. § 14 BGB.
3. Diese AGB
gelten für alle auch künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen
Millivolt und dem Kunden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses gültige Fassung.
4. Diese AGB gelten
ausschließlich. Von diesen AGB abweichende oder entgegenstehende
Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an. Unsere AGB
gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder
entgegenstehender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung
vorbehaltlos ausführen.
A.
Allgemeiner Teil
§
1 Angebot, Abschluss, Preise
1.
Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse bedürfen der
Schriftform. Es gelten die jeweils im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gültigen Preise von Millivolt.
2. Infolge
und in Höhe von Kostensteigerungen im Herstellungsprozess, die nach
Abschluss des Vertrages eingetreten sind, behält sich Millivolt bei
Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 3 Monaten eine Anpassung
des Preises vor. Ausgenommen sind Kostensteigerungen, die von
Millivolt zu vertreten sind oder die aus Umständen resultieren, die
Millivolt selbst verschuldet hat. Kostensenkungen, die nach Abschluss
des Vertrages und während des Herstellungsprozesses eingetreten
sind, gibt Millivolt bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 3
Monaten in voller Höhe an den Kunden weiter.
3. Sofern das
jeweilige Angebot die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht ausweist,
handelt es sich um einen Nettopreis, dem die gesetzliche
Mehrwertsteuer hinzuzurechnen ist. Kostenvoranschläge sind stets
unverbindlich.
4. Die Angebotskalkulationen basieren auf den
Werten der Anfrage bzw. den Angaben des Kunden.
§
2 Leistungen von Millivolt
1.
Die Preise von Millivolt gelten ohne Transportkosten und
Transportversicherung, sofern keine abweichende Vereinbarung mit dem
Kunden getroffen wurde.
2. Die Verpackung erfolgt mit bester
Sorgfalt; der Versand nach bestem Ermessen. Die Verpackung wird zum
Selbstkostenpreis ebenso wie eventuell entstehende Nebenkosten
berechnet.
3. Stimmt Millivolt einer Rücknahme der gelieferten
Ware aus Kulanz zu, so hat diese in einwandfreiem Zustand zu sein.
Für die Bearbeitung werden dem Kunden Kosten in Höhe von 10% des
Rechnungswerts in Anrechnung gebracht. In jedem Fall trägt die
Gefahr für den Verlust bzw. die Beschädigung der Ware der Kunde,
bis die Ware bei Millivolt eintrifft. Frachtkosten gehen zu Lasten
des Kunden. § 2 Ziffer 3 gilt nicht, sofern die von Millivolt
gelieferte Ware mangelhaft ist.
§
3 Lieferfristen, Unmöglichkeit der Leistung, Teillieferungen
1.
Die von Millivolt genannten Termine und Fristen sind keine
Fixtermine, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
wurde.
2. Höhere Gewalt berechtigt Millivolt, die Lieferung für
die Dauer der Behinderung und einer anschließenden Anlaufzeit
hinauszuschieben. Als höhere Gewalt gelten auch Streiks,
Betriebsstörungen bei Millivolt oder deren Vorlieferanten,
unvorhersehbare Ereignisse, soweit diese nicht von Millivolt zu
vertreten sind.
3. Millivolt ist bei individuell gefertigten
Waren zu fertigungsbedingten Mehr-/Minderlieferungen bis zu 10% der
vereinbarten Liefermenge berechtigt. Millivolt ist zu Teillieferungen
und Teilleistungen berechtigt, soweit diese unter Berücksichtigung
der Interessen des Kunden diesem zumutbar sind. Dies hat keinen
Einfluss auf den Vertragsinhalt, insbesondere auf die von Millivolt
geschuldete Leistung oder auf eine ggf. vereinbarte Leistungszeit.
Dem Kunden entstehen durch die Teillieferung keine Mehrkosten.
§
4 Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
1.
Die Zahlungen sind sofort, ohne Abzug, fällig.
2. Die Ablehnung
von Wechseln behält sich Millivolt ausdrücklich vor. Die Annahme
erfolgt nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu
Lasten des Kunden und sind sofort fällig. Wechsel werden ohne Gewähr
für richtiges Vorliegen oder Protest angenommen.
3. Kommt der
Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht innerhalb von 14 Tagen
nach Fälligkeit nach, so gerät er ohne weitere Aufforderung zur
Leistung in Verzug. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn
Millivolt über den Betrag verfügen kann. Bei Überschreitung der
Zahlungsfrist ist Millivolt – unbeschadet sonstiger Rechte –
berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 BGB in der jeweiligen
geltenden Fassung zu verlangen. Bei Nachweis kann auch ein höherer
Schaden geltend gemacht werden.
4. Der Kunde hat ein Recht zur
Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, anerkannt oder durch Millivolt nicht bestritten wurden.
Das Recht des Kunden zur Aufrechnung mit vertraglichen und sonstigen
Ansprüchen aus der Anbahnung oder Durchführung dieses
Vertragsverhältnisses bleibt hiervon unberührt. Der Kunde kann ein
Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf
demselben Vertragsverhältnis beruht.
5. Zahlungen des Kunden
werden in der Reihenfolge der §§ 366 Abs. 2, 367 BGB verrechnet.
6.
Wird nach Abschluss des Vertrages für Millivolt erkennbar, dass ihr
Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden
gefährdet wird, stehen ihr die Rechte aus § 321 BGB zu, wenn sie
vorleistungspflichtig ist (Unsicherheitseinrede). Die
Unsicherheitseinrede erstreckt sich auf alle weiteren ausstehenden
Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem
Kunden, sofern Millivolt vorleistungspflichtig ist. Forderungen aus
der laufenden Geschäftsbeziehung können durch Millivolt fällig
gestellt werden.
§
5 Allgemeine Haftungsbeschränkungen
1.
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die
Haftung auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen
Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen
Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Verrichtungs-
bzw. Erfüllungsgehilfen von Millivolt. Millivolt haftet nicht bei
leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Sie
haftet hingegen für die Verletzung vertragswesentlicher
Rechtspositionen des Kunden. Vertragswesentliche Rechtspositionen
sind solche, die der Vertrag dem Kunden nach dem Vertragsinhalt und
-zweck zu gewähren hat. Millivolt haftet ferner für die Verletzung
von Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren
Einhaltung der Kunde vertrauen darf. Die vorstehenden
Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus
Garantien und/oder Produkthaftung. Weiter gelten die
Haftungsbeschränkungen nicht bei Arglist, bei Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten sowie bei Millivolt zurechenbaren
Körper- und Gesundheitsschäden bzw. bei Verlust des Lebens des
Kunden.
§
7 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1.
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand
für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Göppingen, sofern nicht
ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. Millivolt ist jedoch
auch berechtigt, den Kaufmann an seinem Wohn- oder
Geschäftssitzgericht zu verklagen. Die Zuständigkeit aufgrund eines
ausschließlichen Gerichtsstands bleibt hiervon unberührt.
2.
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich
ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Recht. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.
B.
Besondere Regelungen für Kaufverträge und Verträge über die
Herstellung vertretbarer Sachen
§
1 Selbstbelieferungsvorbehalt
Der
Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger
oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, nicht oder nur
teilweise zu leisten. Das gilt nur für den Fall, dass die
Nichtlieferung nicht von Millivolt zu vertreten ist und diese mit der
gebotenen Sorgfalt ein konkretes Deckungsgeschäft mit dem Zulieferer
abgeschlossen hat. Millivolt wird alle zumutbaren Anstrengungen
unternehmen, um die Ware zu beschaffen. Andernfalls wird die
Gegenleistung unverzüglich zurückerstattet. Im Falle der
Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Ware
wird der Kunde unverzüglich informiert.
§
2 Gefahrübergang
1.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den Kunden oder
dessen Beauftragten, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der
Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur
Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den
Kunden über.
2. Kann die Ware nach Fertigstellung in Folge von
Umständen, welche der Kunde zu vertreten hat, nicht zu dem
vorgesehenen Termin versandt oder abgenommen werden, so geht die
Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem diesem die
Anzeige der Versandbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu
Lasten des Kunden.
§
3 Eigentumsvorbehalt
1.
Millivolt behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollen
Bezahlung sämtlicher ihrer Forderungen aus der laufenden
Geschäftsbeziehung vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, bei falschen Angaben des
Kunden über seine Kreditwürdigkeit oder wenn ein Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, ist
Millivolt gegebenenfalls nach Fristsetzung berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen, sofern der
Kunde die Gegenleistung noch nicht oder nicht vollständig erbracht
hat.
3.
Der Kunde ist berechtigt, die Ware im Rahmen eines ordentlichen
Geschäftsbetriebs an Dritte zu veräußern. Der Kunde tritt für
diesen Fall bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen
Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer
oder gegen Dritte erwachsen. Millivolt verpflichtet sich, die
Forderungen so lange nicht einzuziehen, wie der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Millivolt kann im
Fall des Zahlungsverzugs verlangen, dass der Kunde Millivolt die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht sowie die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt. In diesem Fall ist Millivolt verpflichtet,
den Schuldner von der Abtretung zu informieren.
4.
Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Kunden bzw. in dessen
Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten
eingebaut, so tritt der Kunde bereits jetzt seine Forderungen gegen
den Dritten oder den, den es angeht, auf Vergütung in Höhe des
Rechnungs- bzw. Fakturawertes des Geschäfts zwischen Millivolt und
ihrem Kunden ab. Diese Abtretung schließt alle Nebenrechte
einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek an den
Kunden ein.
5.
Erlischt der Eigentumsvorbehalt durch Verbindung oder Verarbeitung,
so erwirbt Millivolt Miteigentum nach den Verhältnissen des
Rechnungswertes des Geschäftes zwischen Millivolt und dem Kunden zum
Wert des Fertigfabrikates. Sollte die neu entstandene Sache weiter
veräußert werden, tritt der Kunde bis zur Höhe des Wertes der
Leistung alle Forderungen an Millivolt ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen.
Im Übrigen gilt Ziffer 3. Millivolt nimmt die vorstehenden
Abtretungen an.
6. Millivolt verpflichtet sich, die ihr
zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit
freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu
sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt Millivolt.
§
4 Mängelansprüche
1.
Dem Kunden steht ein gesetzliches Gewährleistungsrecht zu, welches
nach den §§ 5 und 6 des Allgemeinen Teils dieser AGB unter A. sowie
den §§ 4 und 5 der Besonderen Regelungen unter B. dieser AGB
modifiziert wird.
2. Millivolt leistet für Mängel der
gelieferten Vertragsgegenstände nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch
Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
3. Bei einem Fehlschlagen
der Nacherfüllung ist der Kunde – unbeschadet eines etwaig
bestehenden Schadensersatzanspruchs – berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Regelmäßig sind dem
Kunden mindestens zwei Mangelbeseitigungsversuche zumutbar. Bei nur
unerheblichen Mängeln steht dem Kunden – unter Berücksichtigung
der beiderseitigen Interessen – kein Rücktrittsrecht zu. Anstelle
des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Kunde den Ersatz
vergeblicher Aufwendungen im Rahmen des § 284 BGB verlangen, die er
im Vertrauen auf den Erhalt der Ware gemacht hat und billigerweise
machen durfte. Wählt der Kunde Schadensersatz statt der Leistung, so
gelten die Haftungsbeschränkungen §§ 5 und 6 des Allgemeinen Teils
dieser AGB unter A.
4.
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung/Übergabe
der Ware. Dies gilt nicht,
wenn Millivolt grobes Verschulden vorwerfbar ist, ferner nicht im
Falle von Millivolt zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden
und bei Verlust des Lebens des Kunden, im Falle einer Garantie sowie
im Fall des Lieferregresses gemäß der §§ 478, 479 BGB. Die
Haftung von Millivolt nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon
unberührt. Es gilt ferner die regelmäßige Verjährungsfrist, wenn
Millivolt einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
5. Ist der
Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so gilt § 377 HGB.
Im Übrigen müssen offensichtliche Mängel schriftlich und
spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware
geltend gemacht werden; verdeckte Mängel sind binnen zwei Wochen
nach ihrer Entdeckung schriftlich geltend zu machen. Zur Fristwahrung
genügt die rechtzeitige Absendung bzw. Mitteilung.
6. Zum
Zwecke der Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung hat
der Kunde die gelieferte Ware an Millivolt zurückzugeben. Sind die
gelieferten Waren mangelhaft, übernimmt Millivolt die zum Zwecke der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Soweit die Aufwendungen sich
dadurch erhöhen, dass der Gegenstand nachträglich an einen anderen
Ort als den Wohnort bzw. die Niederlassung des Kunden verbracht
worden ist, sind diese erhöhten Aufwendungsansprüche des Kunden
ausgeschlossen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort
entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
7.
Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden, der nach
Weiterveräußerung der Neuware durch seinen eigenen Abnehmer wegen
Mängeln der Ware in Anspruch genommen wird, bestehen gegenüber
Millivolt nur, soweit der Abnehmer des Kunden die gesetzlichen
Mängelansprüche geltend macht.
8. Die Mängelgewährleistung
bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung und nicht auf Mängel,
die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung oder ähnlicher Einflüsse entstehen, die nach Vertrag
nicht vorausgesetzt sind. Gleiches gilt, wenn Betriebs- oder
Wartungsregeln nicht beachtet oder unsachgemäße Änderungen an den
Lieferungen vorgenommen werden.
9. Als Beschaffenheit der Ware
gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung von Millivolt als
vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisung oder Werbung des
Herstellers stellen daneben keine vertragsmäßige Beschaffenheit der
Ware dar. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. Die
Produktbeschreibung entbindet den Kunden nicht von der Pflicht, die
Produkte auf Eignung für den vorgesehenen Zweck zu prüfen.
10.
Millivolt gibt gegenüber dem Kunden keine Garantien im Rechtssinne
ab, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
§
5 Untersuchungspflichten des Kunden nach Ziffer § 4 Nr. 5 dieser
AGB
1.
Ist der Kunde Nicht-Kaufmann obliegen ihm nachfolgende
Untersuchungspflichten:
a) Der Kunde ist verpflichtet, die
gelieferte Ware inkl. etwaig vereinbarter Verarbeitungen nach Erhalt
hinsichtlich folgender Punkte hin zu überprüfen:
• Menge und
Art der gelieferten Ware(n) und Verarbeitungen
•
Beschädigungen der gelieferten Ware(n) und Verarbeitungen
b)
Vor der Verwendung der gelieferten Ware ist der Kunde ferner
verpflichtet, diese sowie die Verarbeitungen auf die Eignung für den
vorgesehenen Einsatzzweck hin zu überprüfen.
2. Ist der Kunde
Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so gilt § 377 HGB. Im
Rahmen der ihm insoweit obliegenden Pflichten hat der Kunde
insbesondere auch die oben unter Absatz 1 benannten
Untersuchungspflichten für Nicht-Kaufleute zu erfüllen.
C.
Besondere Regelungen für Werkverträge
§
1 Leistungserbringung durch Millivolt
Millivolt
ist berechtigt, bei der Herstellung des Werkes Subunternehmer
einzusetzen.
§
2 Abnahme
1.
Die Abnahme der Leistungen von Millivolt durch den Kunden erfolgt
nach den dazu getroffenen Vereinbarungen, ansonsten bzw. im Übrigen
nach den gesetzlichen Bestimmungen, § 640 BGB.
2. Im Rahmen der
Abnahme ist der Kunde verpflichtet, die Ware inkl. etwaig
vereinbarter Verarbeitungen auf etwaige Mängel hin zu untersuchen.
Er ist insoweit insbesondere zu folgenden Untersuchungen
verpflichtet:
a) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware
nach Erhalt hinsichtlich folgender Punkte hin zu überprüfen:
•
Menge und Art der gelieferten Ware(n) und Verarbeitungen
•
Beschädigungen der gelieferten Ware(n) und Verarbeitungen
b)
Vor der Verwendung der gelieferten Ware ist der Kunde ferner
verpflichtet, diese sowie etwaige Verarbeitungen auf die Eignung für
den vorgesehenen Einsatzzweck hin zu überprüfen.
3. Bei Verzug
des Kunden mit der Abnahme wird die vereinbarte Vergütung sofort
fällig.
4. Der Gefahrübergang an den von Millivolt zu
erbringenden Lieferungen und Leistungen richtet sich nach den
gesetzlichen Vorschriften.
§
3 Gewährleistung
1.
Dem Kunden steht ein gesetzliches Gewährleistungsrecht zu, welches
nach den §§ 5 und 6 des Allgemeinen Teils dieser AGB unter A. sowie
den nachfolgenden Regelungen dieser AGB modifiziert wird.
2.
Die Gewährleistungszeit beträgt 12 Monate beginnend mit der
vollständigen Abnahme gemäß
§ 2 der Besonderen Regelungen unter Ziffer C dieser AGB. Dies gilt
nicht, wenn Millivolt grobes Verschulden vorwerfbar ist, ferner nicht
im Falle von Millivolt zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden
und bei Verlust des Lebens des Kunden sowie im Falle einer Garantie.
Die Haftung von Millivolt nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt
hiervon unberührt. Es gilt ferner die regelmäßige
Verjährungsfrist, wenn Millivolt einen Mangel arglistig verschwiegen
hat.
3. Zum Zwecke der Nacherfüllung durch Nachbesserung oder
Nachlieferung hat der Kunde die gelieferte Ware an Millivolt
zurückzugeben. Sind die gelieferten Waren mangelhaft, übernimmt
Millivolt die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten. Soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass
der Gegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Wohnort
bzw. die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, sind diese
erhöhten Aufwendungsansprüche des Kunden ausgeschlossen, es sei
denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem
bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
4. Die
Mängelgewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung
und nicht auf Mängel, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger
Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder ähnlicher Einflüsse
entstehen, die nach Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Gleiches gilt,
wenn Betriebs- oder Wartungsregeln nicht beachtet oder unsachgemäße
Änderungen an den Lieferungen vorgenommen werden.
5. Als
Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die
Produktbeschreibung Millivolt als vereinbart. Öffentliche
Äußerungen, Anpreisung oder Werbung des Herstellers stellen daneben
keine vertragsmäßige Beschaffenheit der Ware dar.
Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. Die
Produktbeschreibung entbindet den Kunden nicht von der Pflicht, die
Produkte auf Eignung für den vorgesehenen Zweck zu prüfen.
6.
Millivolt gibt gegenüber dem Kunden keine Garantien im Rechtssinne
ab, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
Stand:
Juli 2019