AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Millivolt GmbH


§ 1 Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die zwischen der Millivolt GmbH (nachfolgend Millivolt genannt) und ihren Kunden abgeschlossenen Verträge über den Verkauf, die Herstellung und die Lieferung von Waren und sonstigen Leistungen. Für Kaufverträge und Verträge über die Herstellung oder Erzeugung vertretbarer Sachen gelten ergänzend zu den Regelungen des Allgemeinen Teils unter A. die besonderen Regelungen nach Ziffer B dieser AGB. Unter vertretbaren Sachen sind bewegliche Sachen zu verstehen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen (§ 91 BGB). Für Werkverträge gelten ergänzend zu den Regelungen des Allgemeinen Teils unter A. die besonderen Regelungen nach Ziffer C dieser AGB.
2. Diese AGB gelten nur gegenüber gewerblichen Abnehmern i.S.d. § 14 BGB.
3. Diese AGB gelten für alle auch künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Millivolt und dem Kunden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
4. Diese AGB gelten ausschließlich. Von diesen AGB abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

A. Allgemeiner Teil
§ 1 Angebot, Abschluss, Preise
1. Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse bedürfen der Schriftform. Es gelten die jeweils im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise von Millivolt.
2. Infolge und in Höhe von Kostensteigerungen im Herstellungsprozess, die nach Abschluss des Vertrages eingetreten sind, behält sich Millivolt bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 3 Monaten eine Anpassung des Preises vor. Ausgenommen sind Kostensteigerungen, die von Millivolt zu vertreten sind oder die aus Umständen resultieren, die Millivolt selbst verschuldet hat. Kostensenkungen, die nach Abschluss des Vertrages und während des Herstellungsprozesses eingetreten sind, gibt Millivolt bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 3 Monaten in voller Höhe an den Kunden weiter.
3. Sofern das jeweilige Angebot die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht ausweist, handelt es sich um einen Nettopreis, dem die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen ist. Kostenvoranschläge sind stets unverbindlich.
4. Die Angebotskalkulationen basieren auf den Werten der Anfrage bzw. den Angaben des Kunden.

§ 2 Leistungen von Millivolt
1. Die Preise von Millivolt gelten ohne Transportkosten und Transportversicherung, sofern keine abweichende Vereinbarung mit dem Kunden getroffen wurde.
2. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt; der Versand nach bestem Ermessen. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis ebenso wie eventuell entstehende Nebenkosten berechnet.
3. Stimmt Millivolt einer Rücknahme der gelieferten Ware aus Kulanz zu, so hat diese in einwandfreiem Zustand zu sein. Für die Bearbeitung werden dem Kunden Kosten in Höhe von 10% des Rechnungswerts in Anrechnung gebracht. In jedem Fall trägt die Gefahr für den Verlust bzw. die Beschädigung der Ware der Kunde, bis die Ware bei Millivolt eintrifft. Frachtkosten gehen zu Lasten des Kunden. § 2 Ziffer 3 gilt nicht, sofern die von Millivolt gelieferte Ware mangelhaft ist.

§ 3 Lieferfristen, Unmöglichkeit der Leistung, Teillieferungen
1. Die von Millivolt genannten Termine und Fristen sind keine Fixtermine, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
2. Höhere Gewalt berechtigt Millivolt, die Lieferung für die Dauer der Behinderung und einer anschließenden Anlaufzeit hinauszuschieben. Als höhere Gewalt gelten auch Streiks, Betriebsstörungen bei Millivolt oder deren Vorlieferanten, unvorhersehbare Ereignisse, soweit diese nicht von Millivolt zu vertreten sind.
3. Millivolt ist bei individuell gefertigten Waren zu fertigungsbedingten Mehr-/Minderlieferungen bis zu 10% der vereinbarten Liefermenge berechtigt. Millivolt ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit diese unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden diesem zumutbar sind. Dies hat keinen Einfluss auf den Vertragsinhalt, insbesondere auf die von Millivolt geschuldete Leistung oder auf eine ggf. vereinbarte Leistungszeit. Dem Kunden entstehen durch die Teillieferung keine Mehrkosten.

§ 4 Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
1. Die Zahlungen sind sofort, ohne Abzug, fällig.
2. Die Ablehnung von Wechseln behält sich Millivolt ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig. Wechsel werden ohne Gewähr für richtiges Vorliegen oder Protest angenommen.
3. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit nach, so gerät er ohne weitere Aufforderung zur Leistung in Verzug. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn Millivolt über den Betrag verfügen kann. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist Millivolt – unbeschadet sonstiger Rechte – berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 BGB in der jeweiligen geltenden Fassung zu verlangen. Bei Nachweis kann auch ein höherer Schaden geltend gemacht werden.
4. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder durch Millivolt nicht bestritten wurden. Das Recht des Kunden zur Aufrechnung mit vertraglichen und sonstigen Ansprüchen aus der Anbahnung oder Durchführung dieses Vertragsverhältnisses bleibt hiervon unberührt. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
5. Zahlungen des Kunden werden in der Reihenfolge der §§ 366 Abs. 2, 367 BGB verrechnet.
6. Wird nach Abschluss des Vertrages für Millivolt erkennbar, dass ihr Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, stehen ihr die Rechte aus § 321 BGB zu, wenn sie vorleistungspflichtig ist (Unsicherheitseinrede). Die Unsicherheitseinrede erstreckt sich auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, sofern Millivolt vorleistungspflichtig ist. Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung können durch Millivolt fällig gestellt werden.

§ 5 Allgemeine Haftungsbeschränkungen
1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Verrichtungs- bzw. Erfüllungsgehilfen von Millivolt. Millivolt haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Sie haftet hingegen für die Verletzung vertragswesentlicher Rechtspositionen des Kunden. Vertragswesentliche Rechtspositionen sind solche, die der Vertrag dem Kunden nach dem Vertragsinhalt und -zweck zu gewähren hat. Millivolt haftet ferner für die Verletzung von Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Garantien und/oder Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei Arglist, bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten sowie bei Millivolt zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden bzw. bei Verlust des Lebens des Kunden.

§ 7 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Göppingen, sofern nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. Millivolt ist jedoch auch berechtigt, den Kaufmann an seinem Wohn- oder Geschäftssitzgericht zu verklagen. Die Zuständigkeit aufgrund eines ausschließlichen Gerichtsstands bleibt hiervon unberührt.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung.

B. Besondere Regelungen für Kaufverträge und Verträge über die Herstellung vertretbarer Sachen

§ 1 Selbstbelieferungsvorbehalt
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, nicht oder nur teilweise zu leisten. Das gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von Millivolt zu vertreten ist und diese mit der gebotenen Sorgfalt ein konkretes Deckungsgeschäft mit dem Zulieferer abgeschlossen hat. Millivolt wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Ware zu beschaffen. Andernfalls wird die Gegenleistung unverzüglich zurückerstattet. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Ware wird der Kunde unverzüglich informiert.

§ 2 Gefahrübergang
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den Kunden oder dessen Beauftragten, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.
2. Kann die Ware nach Fertigstellung in Folge von Umständen, welche der Kunde zu vertreten hat, nicht zu dem vorgesehenen Termin versandt oder abgenommen werden, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem diesem die Anzeige der Versandbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Kunden.

§ 3 Eigentumsvorbehalt
1. Millivolt behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollen Bezahlung sämtlicher ihrer Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, bei falschen Angaben des Kunden über seine Kreditwürdigkeit oder wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, ist Millivolt gegebenenfalls nach Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen, sofern der Kunde die Gegenleistung noch nicht oder nicht vollständig erbracht hat.
3. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebs an Dritte zu veräußern. Der Kunde tritt für diesen Fall bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Millivolt verpflichtet sich, die Forderungen so lange nicht einzuziehen, wie der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Millivolt kann im Fall des Zahlungsverzugs verlangen, dass der Kunde Millivolt die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht sowie die dazugehörigen Unterlagen aushändigt. In diesem Fall ist Millivolt verpflichtet, den Schuldner von der Abtretung zu informieren.
4. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Kunden bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde bereits jetzt seine Forderungen gegen den Dritten oder den, den es angeht, auf Vergütung in Höhe des Rechnungs- bzw. Fakturawertes des Geschäfts zwischen Millivolt und ihrem Kunden ab. Diese Abtretung schließt alle Nebenrechte einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek an den Kunden ein.
5. Erlischt der Eigentumsvorbehalt durch Verbindung oder Verarbeitung, so erwirbt Millivolt Miteigentum nach den Verhältnissen des Rechnungswertes des Geschäftes zwischen Millivolt und dem Kunden zum Wert des Fertigfabrikates. Sollte die neu entstandene Sache weiter veräußert werden, tritt der Kunde bis zur Höhe des Wertes der Leistung alle Forderungen an Millivolt ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Im Übrigen gilt Ziffer 3. Millivolt nimmt die vorstehenden Abtretungen an.
6. Millivolt verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Millivolt.

§ 4 Mängelansprüche
1. Dem Kunden steht ein gesetzliches Gewährleistungsrecht zu, welches nach den §§ 5 und 6 des Allgemeinen Teils dieser AGB unter A. sowie den §§ 4 und 5 der Besonderen Regelungen unter B. dieser AGB modifiziert wird.
2. Millivolt leistet für Mängel der gelieferten Vertragsgegenstände nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
3. Bei einem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Kunde – unbeschadet eines etwaig bestehenden Schadensersatzanspruchs – berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Regelmäßig sind dem Kunden mindestens zwei Mangelbeseitigungsversuche zumutbar. Bei nur unerheblichen Mängeln steht dem Kunden – unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen – kein Rücktrittsrecht zu. Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Kunde den Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Rahmen des § 284 BGB verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Ware gemacht hat und billigerweise machen durfte. Wählt der Kunde Schadensersatz statt der Leistung, so gelten die Haftungsbeschränkungen §§ 5 und 6 des Allgemeinen Teils dieser AGB unter A.
4. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung/Übergabe der Ware. Dies gilt nicht, wenn Millivolt grobes Verschulden vorwerfbar ist, ferner nicht im Falle von Millivolt zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden und bei Verlust des Lebens des Kunden, im Falle einer Garantie sowie im Fall des Lieferregresses gemäß der §§ 478, 479 BGB. Die Haftung von Millivolt nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt. Es gilt ferner die regelmäßige Verjährungsfrist, wenn Millivolt einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
5. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so gilt § 377 HGB. Im Übrigen müssen offensichtliche Mängel schriftlich und spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware geltend gemacht werden; verdeckte Mängel sind binnen zwei Wochen nach ihrer Entdeckung schriftlich geltend zu machen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung bzw. Mitteilung.
6. Zum Zwecke der Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung hat der Kunde die gelieferte Ware an Millivolt zurückzugeben. Sind die gelieferten Waren mangelhaft, übernimmt Millivolt die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass der Gegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Wohnort bzw. die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, sind diese erhöhten Aufwendungsansprüche des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
7. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden, der nach Weiterveräußerung der Neuware durch seinen eigenen Abnehmer wegen Mängeln der Ware in Anspruch genommen wird, bestehen gegenüber Millivolt nur, soweit der Abnehmer des Kunden die gesetzlichen Mängelansprüche geltend macht.
8. Die Mängelgewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung und nicht auf Mängel, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder ähnlicher Einflüsse entstehen, die nach Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Gleiches gilt, wenn Betriebs- oder Wartungsregeln nicht beachtet oder unsachgemäße Änderungen an den Lieferungen vorgenommen werden.
9. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung von Millivolt als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisung oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsmäßige Beschaffenheit der Ware dar. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. Die Produktbeschreibung entbindet den Kunden nicht von der Pflicht, die Produkte auf Eignung für den vorgesehenen Zweck zu prüfen.
10. Millivolt gibt gegenüber dem Kunden keine Garantien im Rechtssinne ab, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

§ 5 Untersuchungspflichten des Kunden nach Ziffer § 4 Nr. 5 dieser AGB
1. Ist der Kunde Nicht-Kaufmann obliegen ihm nachfolgende Untersuchungspflichten:
a) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware inkl. etwaig vereinbarter Verarbeitungen nach Erhalt hinsichtlich folgender Punkte hin zu überprüfen:
• Menge und Art der gelieferten Ware(n) und Verarbeitungen
• Beschädigungen der gelieferten Ware(n) und Verarbeitungen
b) Vor der Verwendung der gelieferten Ware ist der Kunde ferner verpflichtet, diese sowie die Verarbeitungen auf die Eignung für den vorgesehenen Einsatzzweck hin zu überprüfen.
2. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so gilt § 377 HGB. Im Rahmen der ihm insoweit obliegenden Pflichten hat der Kunde insbesondere auch die oben unter Absatz 1 benannten Untersuchungspflichten für Nicht-Kaufleute zu erfüllen.

C. Besondere Regelungen für Werkverträge
§ 1 Leistungserbringung durch Millivolt
Millivolt ist berechtigt, bei der Herstellung des Werkes Subunternehmer einzusetzen.

§ 2 Abnahme
1. Die Abnahme der Leistungen von Millivolt durch den Kunden erfolgt nach den dazu getroffenen Vereinbarungen, ansonsten bzw. im Übrigen nach den gesetzlichen Bestimmungen, § 640 BGB.
2. Im Rahmen der Abnahme ist der Kunde verpflichtet, die Ware inkl. etwaig vereinbarter Verarbeitungen auf etwaige Mängel hin zu untersuchen. Er ist insoweit insbesondere zu folgenden Untersuchungen verpflichtet:
a) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware nach Erhalt hinsichtlich folgender Punkte hin zu überprüfen:
• Menge und Art der gelieferten Ware(n) und Verarbeitungen
• Beschädigungen der gelieferten Ware(n) und Verarbeitungen
b) Vor der Verwendung der gelieferten Ware ist der Kunde ferner verpflichtet, diese sowie etwaige Verarbeitungen auf die Eignung für den vorgesehenen Einsatzzweck hin zu überprüfen.
3. Bei Verzug des Kunden mit der Abnahme wird die vereinbarte Vergütung sofort fällig.
4. Der Gefahrübergang an den von Millivolt zu erbringenden Lieferungen und Leistungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 3 Gewährleistung
1. Dem Kunden steht ein gesetzliches Gewährleistungsrecht zu, welches nach den §§ 5 und 6 des Allgemeinen Teils dieser AGB unter A. sowie den nachfolgenden Regelungen dieser AGB modifiziert wird.
2. Die Gewährleistungszeit beträgt 12 Monate beginnend mit der vollständigen Abnahme gemäß § 2 der Besonderen Regelungen unter Ziffer C dieser AGB. Dies gilt nicht, wenn Millivolt grobes Verschulden vorwerfbar ist, ferner nicht im Falle von Millivolt zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden und bei Verlust des Lebens des Kunden sowie im Falle einer Garantie. Die Haftung von Millivolt nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt. Es gilt ferner die regelmäßige Verjährungsfrist, wenn Millivolt einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
3. Zum Zwecke der Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung hat der Kunde die gelieferte Ware an Millivolt zurückzugeben. Sind die gelieferten Waren mangelhaft, übernimmt Millivolt die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass der Gegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Wohnort bzw. die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, sind diese erhöhten Aufwendungsansprüche des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
4. Die Mängelgewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung und nicht auf Mängel, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder ähnlicher Einflüsse entstehen, die nach Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Gleiches gilt, wenn Betriebs- oder Wartungsregeln nicht beachtet oder unsachgemäße Änderungen an den Lieferungen vorgenommen werden.
5. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung Millivolt als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisung oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsmäßige Beschaffenheit der Ware dar. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. Die Produktbeschreibung entbindet den Kunden nicht von der Pflicht, die Produkte auf Eignung für den vorgesehenen Zweck zu prüfen.
6. Millivolt gibt gegenüber dem Kunden keine Garantien im Rechtssinne ab, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.


Stand: Juli 2019

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